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Stellung externer Datenschutzbeauftragter

Als Ihr externer Datenschutzbeauftragter nehmen wir die gesetzlichen Aufgaben im Datenschutz gemäß Art. 39 Abs. 1 DSGVO in Ihrem Unternehmen wahr.

Dabei befinden wir uns in einer neutralen Position und stehen der Geschäftsführung und den Fachabteilungen als vertrauensvoller Ansprechpartner in allen Fragen des Datenschutzes unterstützend zur Seite.

Zu den gesetzlichen Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten gemäß Art. 39 Abs. 1 DSGVO zählen:

  • Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach dieser Verordnung sowie nach sonstigen Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten;
  • Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung, anderer Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten sowie der Strategien des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters für den Schutz personenbezogener Daten einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeiter und der diesbezüglichen Überprüfungen;
  • Beratung – auf Anfrage – im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung gemäß Artikel 35;
  • Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde;
  • Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation gemäß Artikel 36, und gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen.

Soll ein externer Experte als Datenschutzbeauftragter eingesetzt werden?

Vorteile

Vorhandene fachliche Qualifikation Zeit- und kostenintensiver Schulungsaufwand bis zur Erlangung und jährlichen Erhaltung der Fachkunde.
Kein Kündigungsschutz Sonderkündigungsschutz von internen Datenschutzbeauftragten mit den von Betriebsräten vergleichbar.
Transparente Kosten Unsere Kostenkalkulation bietet Ihnen klare Transparenz und Planungssicherheit.
Unvoreingenommene Herangehensweise Beim internen Datenschutzbeauftragten besteht das Risiko von Betriebsblindheit.
Freihaltung interner Ressourcen Unsere personellen Ressourcen reduzieren den internen Zeitaufwand auf ein Minimum.
Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (§ 99 BetrVG) entfällt beim externen Datenschutzbeauftragten.
Erfahrung aus anderen Unternehmen Erfahrung aus anderen Unternehmen bieten Vergleichsmöglichkeiten und praxisnahe Lösungen.
Unabhängiger Datenschutz Der interne Datenschutzbeauftragte wird von Dritten als parteiisch gesehen.
Neutrale Position Neutrale Position hilft bspw. beim Vermitteln zwischen Unternehmen, Betriebsrat und Mitarbeitern.

Nachteile

Kenntnis betrieblicher Prozesse Der externe Datenschutzbeauftragte muss sich erst in betriebliche Prozesse einarbeiten.